agb


Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

A & O WEG-Verwaltung widmet sich der Erfüllung von Hausverwaltungsverträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemeinen anerkannten Grundsätze und Gebräuche.

Die Tätigkeit von der A & O WEG-Verwaltung umfasst die Verwaltung von Wohnungen, Gewerbeflächen, Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Objekten. Grundlage bildet der zwischen dem Auftraggeber und der A & O WEG-Verwaltung geschlossene Hausverwaltervertrag.

Darüber hinaus werden Serviceleistungen im Rahmen der o.g. Tätigkeit erbracht, wofür es gesonderte Serviceverträge gibt. Beide Verträge legen den jeweiligen Leistungsumfang und die jeweilige Vergütung fest und sind im Übrigen zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar.


§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsdauer und Kündigungsregelungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Hausverwaltervertrages bzw. Servicevertrages.

Serviceverträge laufen nach Abschluss 24 Monate und verlängern sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate.


§ 3 Vergütung

Die Hausverwaltervergütung richtet sich nach den gesonderten Regelungen des Hausverwaltervertrages. Die Vergütung ist monatlich im Voraus, jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Serviceleistungen werden nach Erbringung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, die ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig ist. 

Werden von der A & O WEG-Verwaltung Leistungen erbracht, die nicht im üblichen Leistungsumfang des Hausverwalter – oder Servicevertrages enthalten sind bzw. für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, so ist diese Leistung, soweit keine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung vorliegt, im verkehrsüblicher Höhe zu vergüten.

Hierüber wird die A & O WEG-Verwaltung eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber stellen, die ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig ist. 

Zahlungen sind grundsätzlich bargeldlos auf ein von der A & O WEG-Verwaltung benanntes Konto zu leisten.


§ 4 Aufrechnung/Zurückbehaltung

Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte gegenüber von Vergütungsansprüchen von der A & O WEG-Verwaltung sind ausgeschlossen, soweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung oder das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist


§ 5 Haftung

Die A & O WEG-Verwaltung haftet nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte. Ebenfalls schließen wir jegliche Verantwortung für Preisangaben, Terminzusagen sowie Verfügbarkeitsangaben durch Dritte aus.


§ 6 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist der Geschäftssitz von der A & O WEG-Verwaltung als Gerichtsstand vereinbart. Die A & O WEG-Verwaltung ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 7 Mängel der Sache

Ist die Leistung der A & O WEG-Verwaltung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten den Preis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Leistungsempfänger muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Rechte des Leistungsempfängers wegen eines Mangels des gelieferten Produkts verjähren nach 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.


§ 8 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Stand September 2020

A & O WEG-Verwaltung

André Osterloh 



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